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Was tun im Erbfall?

Bei einem Erbfall sieht man sich einer neuen, ungewohnten Situation ausgesetzt, die es nicht nur persönlich zu meistern gilt. Bei der Erledigung der ersten Formalitäten und der Bestattung hilft in der Regel der Bestatter weiter und weiß Rat.

Es gibt jedoch noch zahlreiche andere Dinge, die es bei einer Erbschaft zu erledigen gilt oder die auf einen zukommen können. Hinzu kommt, dass die gesetzlichen Regelungen zum Erbrecht sich nicht nur im BGB finden, sondern bspw. auch in den Bestattungsgesetzen der Länder oder der EU-Erbrechtsverordnung.

Bestattungskosten und Totenfürsorge

Bereits bei der Planung der Bestattung kann es schon zu Schwierigkeiten kommen. Zum einen kann Streit über die Art und Weise der Bestattung bestehen. Über diese entscheidet der Totenfürsorgeberechtigte, dies ist in aller Regel der Ehegatte bzw. derjenige, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt war und zu dem die engste familiäre / soziale Bindung bestand. Auch kann Streit darüber aufkommen, wer die Kosten der Bestattung zu tragen hat. Dies ist grundsätzlich der Erbe des Erblassers. Dieser hat all diejenigen Kosten zu tragen, die mit einer standesgemäßen Beerdigung verbunden sind.

Testamentseröffnung und Erbschein

Ist erst einmal geklärt, wer die Bestattungskosten zu begleichen hat, schließt sich die Frage an, wie die Bestattungskosten oder andere noch vom Erblasser stammende Verbindlichkeiten ausgeglichen werden könne. Wer in dieser Situation zu Lebzeiten keine Vollmacht für Konten des Erblassers hatte, steht schnell auf dem Schlauch, wenn die Bank die Konten zunächst eingefroren hat, bis sie weiß, wer als Erbe ihr neuer Kunde ist. Um der Bank sein Erbrecht nachzuweisen, muss der Erbe, wenn ein Testament hinterlassen wurde, für die Testamentseröffnung sorgen. Diese kann bei dem Amtsgericht, bei dem ein Testament hinterlegt ist, unter Vorlage einer Sterbeurkunde beantragt werden. Hat man bspw. in der Wohnung des Erblassers ein Testament gefunden, muss dieses bei dem örtlichen Amtsgericht abgegeben werden, wo es dann nach Vorlage einer Sterbeurkunde eröffnet wird. Die Sterbeurkunde erhält man bei dem Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich der Erblasser verstorben ist.

Handelt es sich um ein notarielles Testament, aus dem sich die Erbfolge ohne Weiteres ergibt, kann sich der darin genannte Erbe mit diesem Testament und dem vom Amtsgericht zur Verfügung gestellten Protokoll über die Eröffnung des Testamentes gegenüber der Bank legitimieren. Liegt nur ein privat geschriebenes Testament vor oder auch gar kein Testament, muss ein Erbschein beantragt werden, um das Erbrecht nachzuweisen. Dieser Antrag kann bei einem Notar gestellt werden. Den Erbschein selbst erteilt das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erblasser zuletzt gewohnt hat.

Grundbuchberichtigung

Mit dem eröffneten notariellen Testament oder einem Erbschein kann auch eine Grundbuchberichtigung erfolgen. Der Erbe kann also veranlassen, dass er nunmehr anstelle des Erben in das Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen wird.

Pflichtteil

Lag ein Testament vor, kann es gut sein, dass darin von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen wurde. Wurden durch das Testament der Ehegatte, die Kinder oder die Eltern des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dies dazu führen, dass diese ihren Pflichtteil geltend machen können, da ihnen kein Erbrecht zusteht. Um dies zu klären, muss zunächst ein Vergleich zwischen der gesetzlichen Erbfolge und der sich aus dem Testament ergebenden Erbfolge vorgenommen werden. Wären bei der gesetzlichen Erbfolge der Ehegatte, die Kinder oder die Eltern des Erblassers eigentlich Erben geworden und sind sie dies wegen des Testamentes nicht, steht ihnen ihr Pflichtteil zu. Der Pflichtteil ist ein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten, mit dem er vom Erben die Zahlung eines Geldbetrages verlangen kann, der seiner Pflichtteilsquote am Nachlass des Erblassers entspricht. Es handelt sich also nicht um ein gesetzliches Not-Erbrecht, so dass dem Pflichtteilsberechtigten nichts von der Erbschaft selbst gehört. Die Pflichtteilsquote selbst entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wer also zu einem ½-Anteil Erbe geworden wäre, hat eine Pflichtteilsquote von ¼ an dem Nachlass des Erblassers. Der Wert des Nachlasses wiederum ergibt sich aus dem Wert aller Nachlassgegenstände, von dem dann die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen sind. Der nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Betrag ist dann Grundlage des Pflichtteilsanspruchs.

Erbengemeinschaft

Werden aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder wegen eines Testamentes mehrere Personen zugleich Miterben nach dem Erblasser, bilden Sie eine Erbengemeinschaft. In der Erbengemeinschaft sind die Erben an der Erbschaft entsprechend ihrer Erbquote beteiligt. Da die Erben aber eine Erbengemeinschaft bilden, können sie erst einmal nichts aus er Erbschaft für sich beanspruchen. Auch die Verwaltung des Nachlasses muss durch alle Erben gemeinschaftlich erfolgen, wobei bei internen Entscheidungen eine Abstimmung nach den Erbquoten erfolgt. Da die Nachlassverwaltung in der Erbengemeinschaft oft schwierig ist, hat jeder Miterbe einen Anspruch darauf, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst wird und der Nachlass zwischen den Miterben entsprechend ihrer Erbquote aufgeteilt wird. Alles, was nicht geteilt werden kann, muss dabei notfalls verkauft werden, damit dann der Kauferlös unter den Miterben verteilt werden kann. Können sich die Erben auf einen Verkauf nicht einigen, kann jeder von ihnen auch gegen den Willen der anderen Miterben die Teilungsversteigerung einleiten.


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