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Pflichtteil

Wem steht der Pflichtteil zu?

Die Regelungen zum Erbrecht sehen vor, dass den Kindern, genauer den Abkömmlingen (dies sind auch Enkel etc.), dem Ehegatten und den Eltern des Erblassers ein Pflichtteil zusteht. Es erhält aber nur der den Pflichtteil, der aufgrund eines Testamentes oder Erbvertrages enterbt wurde. Es ist also die Frage zu klären, ob der Pflichtteilsberechtigte ohne das Testament Erbe des Erblassers geworden wäre.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der gesetzlichen Erbquote und beträgt die Hälfte davon. Wer also ohne das Testament zu einem ½-Anteil Erbe geworden wäre, hat eine Pflichtteilsquote von ¼. Der Pflichtteilsberechtigte ist jedoch nicht unmittelbar am Nachlass beteiligt. Er kann von dem Erben lediglich die Zahlung eines Geldbetrages verlangen, der sich aus dem Wert des Nachlasses unter Berücksichtigung der Pflichtteilsquote ergibt.

Wie wird der Wert des Nachlasses ermittelt?

Der Wert des Nachlasses ergibt sich, wenn man von vererbten Vermögen die Schulden, die ebenfalls vererbt wurden, abzieht. Auch die Kosten der Beerdigung sind als Abzugsposten zu berücksichtigen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben verlangen, dass dieser ihm mitteilt, wie sich die Erbschaft zusammensetzt. Der Erbe muss also ein Nachlassverzeichnis erstellen, aus dem sich das hinterlassenen Vermögen und die Schulden ergeben. Der Pflichtteilsberechtigt kann auch verlangen, dass dieses Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird.

Da das Nachlassverzeichnis dazu dienen soll, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil berechnen kann, hat der Pflichtteilsberechtigte auch einen Anspruch darauf, dass der Wert der Erbschaftsgegenstände ermittelt wird. Dies gilt bspw. für Immobilien oder Kunstgegenstände. Die Wertermittlung erfolgt durch ein Sachverständigengutachten.

Was ist die Pflichtteilsergänzung?

Wenn der Erblasser schon vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat, sodass die Erbschaft geringer ausfällt, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Ausgenommen von der Pflichtteilsergänzung sind Schenkungen, die allgemein üblich sind, bspw. Geburtstagsgeschenke, Weihnachtsgeschenke etc.

Der Wert des Geschenks wird der Erbschaft hinzugerechnet. Auf diese Weise wird erreicht, dass bspw. eine geschenkte Immobilie so behandelt wird, als wäre sie noch im Nachlass vorhanden.

Für jedes Jahr, das zwischen der Schenkung und dem Erbfall vergangen ist, wird der Wert des Geschenks um 1/10 reduziert. Nur der reduzierte Betrag wird der Erbschaft hinzugerechnet. Nach Ablauf von 10 Jahren erfolgt dann keine Hinzurechnung mehr.

Wenn der Beschenkte der Ehegatte des Erblassers war, wird das Geschenk auch dann dem Nachlass hinzugerechnet, wenn seit der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen sind. In diesem Fall wird das Geschenk auch ohne Wertreduzierung berücksichtigt.

Der Erbe ist verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten auch Auskunft über Schenkungen zu erteilen und diese in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen.

Wer muss den Pflichtteil bezahlen?

Grundsätzlich muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil auszahlen. Ist der Erbe aber selbst Pflichtteilsberechtigter, kann er die Zahlung an den Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm vom Erbe so viel verbleibt, wie es seinem eigenen Pflichtteil entspricht. Damit der Pflichtteilsberechtigte in diesem Fall nicht ohne seinen vollen Pflichtteil bleibt, kann er sich auch an den Beschenkten wenden. Dieser ist dann verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil auszuzahlen.

Wann verjährt der Pflichtteil?

Der Pflichtteil verjährt drei Jahre, nachdem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von dem Erbfall und dem Testament oder Erbvertag mit dem er enterbt wurde, erlangt hat. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte diese Kenntnis erlangt hat.