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Immobilienschenkung und Sozialregress – Was ist eigentlich zurückzugeben?

Wer seine Immobilie, egal ob Haus oder Eigentumswohnung, auf seine Kinder in sog. „Vorweggenommener Erbfolge“ überträgt, muss sich auch mit dem Thema des „Sozialregresseses“ befassen. Dabei geht es um die Frage, ob und zu welchen Konditionen der Beschenkte verpflichtet ist, die Immobilie die er erhalten hat, wieder an die Eltern oder einen Elternteil zurückzuübertragen.

Eine solche Rückgabepflicht besteht bei Verarmung des Schenkers, also der Eltern, in der Zeit nach der erfolgten Übertragung, soweit es sich dabei um eine Schenkung gehandelt hat. Unter Verarmung versteht man eine Situation, in der die Eltern nicht mehr in der Lage sind, ihren angemessenen Unterhalt selbst zu finanzieren. Dies ist der Fall, wenn Sozialhilfe bezogen werden müsste, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu einer solchen Situation kommt es schnell, wenn eine Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich wird. Die Kosten eines Pflegeheimes überschreiten leicht einen monatlichen Betrag von 3.000,00 €. Wird dann zunächst Sozialhilfe gezahlt, kann das Sozialamt an Stelle der bedürftigen Eltern von den Kindern die Rückgabe verlangen.

Die Rückgabepflicht besteht jedoch nicht unbegrenzt, sie endet in jedem Fall 10 Jahre nach der erfolgten Schenkung.

Wenn Eltern ihren Kindern eine Immobilie übertragen, vereinbaren sie zur eigenen Absicherung in aller Regel ein Wohnungsrecht, damit sie auch weiterhin in der Immobilie wohnen können. In manchen Fällen wird auch ein Nießbrauchrecht vereinbart, bspw. wenn noch eine vermietete Einliegerwohnung vorhanden ist, und die Eltern auch weiterhin die Mieteinnahmen für sich benötigen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Schenkung vorliegt und wenn „Ja“, was denn überhaupt Gegenstand der Schenkung ist.

Eine Schenkung liegt vor, wenn die Immobilie ohne vollwertige Gegenleistung der Kinder auf diese übertragen wird. Eine Gegenleistung ist nicht nur die Zahlung eines Kaufpreises, sondern kann bspw. auch die Vereinbarung von Hilfe im Haushalt oder auch von Pflegeleistungen sein. Ist die Immobilie mehr wert als die Gegenleistung, so spricht man von einer gemischten Schenkung.

Die Vereinbarung eines Wohnungsrechtes oder eines Nießbrauchs ist allerdings keine Gegenleistung der Kinder, da sich die Eltern diese Rechte vorbehalten, also eine mit diesen Rechten belastete Immobilie an die Kinder weitergeben. Die Übertragung einer Immobilie stellt also in aller Regel eine Schenkung dar.

Dennoch ist die Frage zu klären, welchen Wert diese Schenkung hatte. Ist dies der volle Wert der Immobilie, oder ist das Wohnungsrecht bzw. der Nießbrauch von dem Wert der Immobilie abzuziehen?

Diese Frage ist von erheblicher Bedeutung. Die Verpflichtung der Kinder zur „Rückübertragung“ besteht nämlich nur insoweit, als die Eltern auf die Immobilie angewiesen sind, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Als Beispiel mag folgender Fall dienen:

Die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim betragen 3.000,00 € je Elternteil, also insgesamt 6.000,00 €. Die Eltern haben zusammen eine Rente von 1.600,00 €, daneben werden von der Pflegeversicherung insgesamt weitere 2.400,00 € gezahlt. Es verbleib eine Differenz von 2.000,00 € monatlich. Die Immobilie hatte einen Wert von 150.000,00 €.

Die Eltern benötigen also nicht auf einmal den vollen Wert der Immobilie, sondern monatlich nur einen Teil davon. Ob die Heimkosten überhaupt den Wert der Immobilie erreichen ist ebenfalls fraglich.

Aus diesem Grund sind die Kinder nicht zur Rückgabe der Immobilie selbst verpflichtet, sondern sie müssen letztendlich Wertersatz leisten, indem sie in unserem Fall die monatlichen nicht gedeckten Kosten der Heimunterbringung selbst zahlen. Auch diesen Anspruch kann das Sozialamt an Stelle der Eltern geltend machen und entsprechende Zahlungen von den Kindern verlangen.

Diese Zahlungsverpflichtung ist allerdings auf den Wert des Geschenkes begrenzt. Ist dieser erreicht, endet auch die Zahlungsverpflichtung. Die Kinder erhalten von den Eltern eine Immobilie, die mit einem Wohnungsrecht bzw. Nießbrauch belastet war. Dieses mindert den Wert der Immobilie, da diese Rechte, solange sie bestehen, verhindern, dass die Kinder die Immobilie selbst nutzen können. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass diese Rechte von dem Wert der Immobilie abzuziehen sind. Der dann verbleibende Wert der Immobilie stellt die Obergrenze für den von den Kindern zu leistenden Wertersatz dar.

Würde also in unserem Beispielsfall der Wert eines Wohnungsrechtes 100.000,00 € betragen, hätten die Kinder eine Schenkung im Wert von 50.000,00 € erhalten. Sie müssten also so lange monatlich 2.000,00 € zahlen, bis der Betrag von 50.000,00 € erreicht ist.

Dieses Beispiel zeigt recht anschaulich, dass eine Immobilienschenkung auch dann sinnvoll sein kann, wenn innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung die Eltern bspw. wegen einer Heimunterbringung bedürftig werden, weil letztendlich die Zahlungsverpflichtung der Kinder auch gegenüber dem Sozialamt auf einen Bruchteil des Wertes der Immobilie begrenzt wird. Ohne Übertragung hätte die Immobilie veräußert werden müssen.

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