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Die Vorsorgevollmacht - Die richtige Form für alle Fälle

Wer eine Vorsorgevollmacht abfassen möchte, sollte darauf achten, dass diese sowohl inhaltlich als auch formal den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Damit eine Vorsorgevollmacht wirksam ist, muss sie zumindest schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein.  

Soll die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten dazu berechtigten über die Durchführung und den Abbruch von ärztlichen Maßnahmen zu entscheiden, muss darauf geachtet werden, dass dies in der Vollmacht ausdrücklich gestattet wird. Dabei reicht es nicht aus, dass in der Vollmacht allgemein die Bevollmächtigung erteilt wird, den Vollmachtgeber „in allen vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten“ zu vertreten. Auch die Formulierung, dass dem Bevollmächtigten die Vollmacht erteilt wird, den Vollmachtgeber „in allen Gesundheitsangelegenheiten“ zu vertreten. In der Vorsorgevollmacht muss vielmehr ausdrücklich auf die in § 1904 BGB genannten ärztlichen Maßnahmen Bezug genommen werden.

Bspw. könnte die entsprechende Regelung in der Vollmacht wie folgt lauten:
„Der Bevollmächtigte ist befugt, über die Einwilligung, Nichteinwilligung oder den Widerruf der Einwilligung in eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff zu entscheiden, auch wenn die begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Durchführung, des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide.“

Gleiche Anforderungen gelten für eine Bevollmächtigung bei Unterbringungsmaßnahmen, sonstigen freiheitsentziehenden Maßnahmen, sowie die Durchführung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen. Auch diese müssen von der Vollmacht ausdrücklich umfasst und genau bezeichnet sein.

Auch wenn eine Vorsorgevollmacht bereits wirksam ist, wenn sie schriftlich abgefasst und unterschrieben ist, bedeutet dies nicht, dass diese Vollmacht überall akzeptiert wird und für alle Maßnahmen ausreicht, für die sie vielleicht gedacht ist. Dritte, denen der Bevollmächtigte die Vollmacht vorlegt um nachzuweisen, dass tatsächlich eine Vollmacht erteilt worden ist, könnten Zweifel daran hegen, ob die Unterschrift auch tatsächlich von dem Vollmachtgeber stammt. Dieses Identitätsproblem lässt sich dadurch lösen, dass die Unterschrift des Vollmachtgebers notariell beglaubigt wird. Bei der Unterschriftsbeglaubigung wird bescheinigt, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht tatsächlich selbst unterschrieben hat. Eine Vollmacht, bei der zumindest die Unterschrift beglaubigt wurde, ist auch dann zwingenden erforderlich, wenn der Bevollmächtigte auch Immobiliengeschäfte erledigen können soll. Eintragungen im Grundbuch kann der Bevollmächtigte nämlich nur dann veranlassen, wenn er seine Bevollmächtigung durch eine öffentliche Urkunde nachweist.

Wird die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet, hat dies den weiteren Vorteil, dass der Notar darin auch Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers treffen kann und dass auch die Aufnahme von Darlehen bei Banken und Sparkassen ermöglicht werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass von einer beurkundeten Vollmacht mehrere Ausfertigungen erteilt werden können, so dass in einer Vollmacht mehrere Personen bevollmächtigt werden können und jede von ihnen ein eigenes „Vollmachtexemplar“ erhält.

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