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Zur Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungskosten der Kinder bei der Einkommensteuer

Der Bundesfinanzhof hat es mit seiner Entscheidung vom 13.03.2018 klar gestellt: Ist ein Elternteil unterhaltspflichtig und zahlt Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für ein Kind, so sind diese Leistungen Teil des Kindesunterhalts und damit uneingeschränkt bei der Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Der Steuerpflichtige kann solche Beiträge auch als Sonderausgaben geltend machen, wenn er diese dem Kind erstattet hat, nachdem etwa der Arbeitgeber die Beiträge im Rahmen eines Ausbildungsvertrages einbehalten hatte.

Kurzum: Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil die Krankenversicherungskosten für sein Kind, kann er diese bei der eigenen Einkommensteuer absetzen.

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