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Steuerfalle Berliner Testament

 

Das „Berliner Testament“ ist die wohl am meisten bekannte und genutzte Art der Testamentsgestaltung. Bei einem solchen Berliner Testament setzen sich Eheleute wechselseitig zu Erben ein. Erben des letztversterbenden werden dann die gemeinsamen Kinder. Hier lauert aber eine Steuerfalle. Denn dadurch, dass Kinder bei dem Tod des erstverstorbenen Elternteils nicht Erben werden, geht auch deren Erbschaftsteuerfreibetrag verloren. Immerhin ist dies ein Betrag von 400.000,00 € je Kind. Ein Beispiel: Die Eheleute sind je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses im Wert von 500.000,00 €. Auf einem gemeinsamen Sparkonto sind 100.000,00 € vorhanden. Die Eheleute haben ein Kind. Erbt dieses Kind nun wegen des Berliner Testamentes erst, wenn beide Elternteile verstorben sind, muss es einen Betrag von 200.000,00 € versteuern. Dies ergibt eine Erbschaftsteuer von 22.000,00 €. Um dies zu vermeiden ist entweder durch eine zusätzliche Regelung im Testament das Kind schon am Nachlass des erstverstorbenen Elternteils zu beteiligen. Möglich ist auch die Immobilie vorab an das Kind zu Übertragen.

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